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Gericht entscheidet für Inder

Ämter dürfen Asylbewerbern Leistungen nicht kürzen

Motograf/pixelio.deDeutscher Reisepass

Wegen fehlender Ausweispapiere hat die Ausländerbehörde einem Asylbewerber die Unterstützung zusammengestrichen. Dagegen hat er geklagt - mit Erfolg.

Behörden dürfen geduldeten Ausländern die ihnen zustehenden Leistungen nicht eigenmächtig kürzen - selbst dann nicht, wenn das Amt der betreffenden Person ein Fehlverhalten vorwirft. Das Sozialgericht Frankfurt am Main teilte am Mittwoch mit, es habe einem 42-jährigen Kläger aus Indien Recht gegeben (AZ: S 20 AY 11/13 ER). Das Gericht bezog sich dabei auf ein gleichlautendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli vergangenen Jahres.

Die Ausländerbehörde hatte dem abgelehnten Asylbewerber die finanzielle Unterstützung um 137 Euro auf nur noch 217 Euro monatlich gekürzt - dem physischen Existenzminimum. Das Gericht urteilte jedoch, es gebe auch ein soziokulturelles Existenzminimum. Die Ausländerbehörde dürfe daher die finanzielle Unterstützung nicht eigenmächtig kürzen.

Der 42-Jährige war vor zehn Jahren ohne Pass nach Deutschland eingereist. Er beantragte hier zwar mehrfach beim indischen Konsulat einen Ausweis. Dies scheiterte aber, weil er keine persönlichen Dokumente vorlegte, mit denen seine Identität geklärt werden konnte. Die Ausländerbehörde sah daher eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Mannes und kürzte die ihm nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zustehenden Mittel.

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