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Herbstsynode 2018

Gemeinden: Reform bei Pfarrhäusern, Residenzpflicht und Wahlordnung

Esther Stosch

Die in Frankfurt tagende Herbstsynode 2018 beschloss auch für Gemeinden und Dekanate wichtige interne Änderungen. Hier eine Auswahl.

Die in Frankfurt tagende Kirchensynode hat auch für Gemeinden und Dekanate wichtige interne Änderungen beschlossen. Sie betreffen unter anderem den Umgang mit Pfarrhäusern, die Residenzpflicht, die Wahlordnung aber auch die künftigen Stellen von stellvertretenden Dekaninnen und Dekanen. Hier ein Überblick.

Die Details zu den Entscheidungen der Synode erscheinen wie immer im kommenden Amtsblatt der EKHN: https://www.kirchenrecht-ekhn.de/list/kirchliches_amtsblatt

 

 

Pfarrhäuser: Mehr Vielfalt von Lebens- und Wohnformen im Pfarrdienst

„Nicht immer ist es möglich, dass der Wohnort einer Familie durch den Beruf der Pfarrerin oder der Pfarrers festgelegt wird. Wir brauchen eine Vielfalt von Lebens- und Wohnformen im Pfarrdienst.“ Das erklärte Jens Böhm, Leiter des Personaldezernats der EKHN vor der in Frankfurt tagenden Herbstsynode 2018. Die Dekanate erhalten deshalb ab 1. Januar 2019 die Möglichkeit, einen Teil des Pfarrstellenkontingentes auch ohne Dienstwohnungs- und Residenzpflicht auszuschreiben. Gleichwohl soll für den Gemeindepfarrdienst die Präsenzpflicht, das heißt die zuverlässige Erreichbarkeit gewährleistet sein. Neben der Flexibilisierung der Dienstwohnpflicht regelt das neue Gesetz die Erstellung von Pfarrhausbedarfs- und Entwicklungsplänen durch Dekanate und Kirchenverwaltung. Zudem wird die Betreuung der Pfarrhäuser wieder in die gesamtkirchliche Verantwortung gegeben. Ein Entwurf steht hier zur Verfügung https://www.kirchenrecht-ekhn.de/synodalds/41860.pdf

Änderung des Pfarrstellengesetzes für die stellvertretenden Dekaninnen und Dekane

Die Gesetzessänderung betrifft das Auswahlverfahren für die stellvertretenden Dekaninnen und Dekane. Die Ausschreibung dieser Stellen nach dem Verfahren der Dekanepfarrstellen wird zukünftig zum Regelfall. Zusätzlich gibt es eine Übergangsregelung für nach dem alten Verfahren bereits Gewählte und für die Erstbesetzung. Eine einfache Übertragung von Stellenanteilen vor Ort soll es nicht mehr geben. Ein Entwurf der Drucksache steht hier zur Verfügung https://www.kirchenrecht-ekhn.de/synodalds/41863.pdf

Wahlordnungen für Gemeinden flexibler gestaltet

Schließlich soll eine neue Regelung die Wahl von Kirchenvorständen und die Zusammenarbeit mit Ehrenamtlichen leichter machen. So greift bei den Kirchenvorstandwahlen 2021 erstmals eine neue Wahlordnung. Sie ermöglicht beispielsweise eine flexiblere Personenzahl in Kirchenvorständen in deutlich lockerer Anlehnung an die Gemeindegröße als bisher. Zum Entwurf: https://www.kirchenrecht-ekhn.de/synodalds/41859.pdf

 

Aktuelle Entscheidungen gibt es auf www.EKHN.de und bei Twitter unter dem Hashtag #ekhnsyn.
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