Besonders vulnerable Gruppen wie Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, Personen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität verfolgt werden (LSBTI+), Überlebende schwerer Gewalt oder Folter und Betroffene von Menschenhandel haben ein Recht auf besondere Unterstützung, damit das Asylverfahren für sie fair ist und die Aufnahmebedingungen angemessen. Um dies zu gewährleisten ist vor allem Folgendes notwendig:
1. Mindestens zweistufige Identifizierung besonderer Schutz- und Aufnahmebedarfe: Die Zuständigkeit für die Durchführung der Vulnerabilitätsprüfung im Screeningverfahren als Verfahrensschritt vor dem Asylverfahren muss bei den dafür zuständigen Behörden (BAMF und für die Aufnahme zuständige Landesbehörden), nicht bei der Polizei liegen (Art. 2 Abs. 10 iVm Art. 12 Abs. 3 Screening-VO). Gesetzlich ausdrücklich zu regeln ist außerdem, dass vor einer Verteilung auf die Bundesländer zumindest eine erste Identifizierung von Vulnerabilitäten erfolgt sein muss und die identifizierten Vulnerabilitäten bei der Verteilung zu berücksichtigen sind (Art. 7 Abs. 3, Art. 25 Abs. 1 AufnahmeRL iVm Art. 4 Abs. 1 b Screening-VO). Dies gilt genauso für neu ankommende Geflüchtete, die nicht unter die Screening -VO fallen, weil sie etwa in einem anderen Mitgliedstaat bereits gescreent wurden (Art. 7 Abs. 3, Art. 25 Abs. 1 AufnahmeRL). Es ist von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, neben der Prüfung von Aufnahmebedarfen die Länder zusätzlich mit der Ermittlung besonderer Verfahrensgarantien nach der AVVO zu beauftragen (Art. 20 Abs. 1 S. 2 AVVO), auch um im Bedarfsfall erneute oder zusätzliche Identifizierungsmaßnahmen einzuleiten.
2. Gewährleistung hoher Qualität der Identifizierung von Schutz- und Versorgungsbedarfen: Oberste Priorität muss sein, dass eine Beteiligung von fachkundigen Nichtregierungsorganisationen und medizinischen Fachexpert*innen bei der Konzeption und Durchführung etwaiger Identifizierungsverfahren in jedem Verfahrensschritt gesetzlich verankert (Art. 12 Abs. 3 S. 2 Screening-VO, bspw. auch Art. 11 Abs. 4 MenschenhandelRL) und finanziert wird (Art. 8 Abs. 9 UA 4 Screening-VO). Eine Aufklärung zu und Vorbereitung auf Maßnahmen der Vulnerabilitäts-Ermittlung durch unabhängige, spezialisierte Rechtsberatung vom Anfang des Screenings an ist ebenfalls unabdingbar (Art. 11 Abs. 4 Screening-VO, Art. 15 AVVO, siehe Punkt “Unabhängige und durchgängige Asylverfahrensberatung”). Auch die Verfahrensgarantien für die Identifizierung aus Art. 25 Abs. 1 UA 1 und Abs. 2 S. 1 AufnahmeRL (bspw. Sprachmittlung und eine detaillierte Dokumentationspflicht der Behörden) müssen gesetzlich umgesetzt werden.
3. Übermittlung von Daten zwischen Behörden: Jegliche Identifizierungs-Maßnahme zu Vulnerabilitäten muss in eine schriftliche Dokumentation münden, die der Person ausgehändigt wird (Art. 17 Abs. 3 UA 3 Screening-VO, vgl. Art. 25 Abs. 2 S. 1 b) AufnahmeRL). Die ermittelten Bedarfe werden unter informierter Einwilligung datenschutzkonform nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Datensparsamkeit an die zuständigen Behörden übermittelt (Art. 18 Abs. 1 UA 2 ScreeningVO, Art. 20 Abs. 1 S. 3 AVVO). Es bedarf hier einer expliziten gesetzlichen Klarstellung, dass diese Behörden alle mit der Gewährung von Aufnahme- und Verfahrensbedarfen betrauten Behörden sind.
4. Versorgungsanspruch aus identifizierten Schutzbedarfen: Ein Anspruch auf die Gewährung festgestellter besonderer Bedarfe ist explizit im Gesetz festzuschreiben (Art. 25 Abs. 2 S. 2 AufnahmeRL). Eine den ermittelten Bedarfen entsprechende Unterbringung und gesundheitliche Versorgung gemäß der AufnahmeRL erfordern eine rechtliche Festlegung, welche Leistungen aufgrund des Bedarfs gewährt werden. Dazu muss der entsprechende Leistungsumfang und der Kostenträger gesetzlich eindeutig bestimmt werden. Dies betrifft unter anderem eine geeignete psychologische Betreuung für Überlebende schwerer Gewalt oder Folter (Art. 22, 28 AufnahmeRL), Teilhabe- und Pflegeleistungen für Menschen mit Behinderung (Art. 19 Abs. 2 AufnahmeRL iVm Art. 26 GRCh, Art. 22, Art. 25 Abs. 2 S. 2 AufnahmeRL) sowie bedarfsgerechte Unterbringung (Art. 20, Art. 26 AufnahmeRL). Auch die Kostenübernahme für erforderliche Sprach- und Kulturmittlung muss gesetzlich verankert werden.